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Erfordernis einer inländischen geschäftsanschrift bei errichtung einer GMBH oder einer UG

Erfordernis einer inländischen geschäftsanschrift bei errichtung einer GMBH oder einer UG

Feb 21, 2022
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Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021 mit Eintragungshindernissen bei der Neugründung einer GmbH bzw. einer UG befasst. Neben der Problematik des fehlenden Kostenvorschusses ging es in dem Beschluss um das Erfordernis einer inländischen Geschäftsanschrift. Das Gericht hat ein solches Erfordernis bei Gründung bejaht und im Ergebnis die dem Verfahren vorausgehende Beschwerde des Notars zurückgewiesen, der die Gründung beurkundet hat. Die Entscheidung des KG Berlin, die sich in dessen vorherige Rechtsprechung zu diesen Punkten einfügt, spiegelt die wohl herrschende Meinung der registerrechtlichen Praxis wieder und ist daher auch in der laufenden Transaktionsberatung zu beachten, insbesondere bei Einbeziehung von zu gründenden Zweckgesellschaften (SPVs) mit rein ausländischen Gründungsgesellschaftern.

Zunächst hat das KG Berlin entschieden, dass das Fehlen einer zustellfähigen inländischen Geschäftsadresse ein Eintragungshindernis darstellt, aufgrund dessen das Registergericht die Eintragung nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG abzulehnen hat.

Das Erfordernis der Angabe einer inländischen Geschäftsadresse ergibt sich aus § 8 Abs. 4 GmbHG. Sie ist eine eintragungspflichtige Tatsache gem. § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG und überdies nach § 10 HGB bekannt zu machen. Die Regelung ist im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) in das GmbHG aufgenommen worden. Zuvor war nach § 24 Abs. 2 S. 1 Handelsregisterverordnung („HRV“) lediglich die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Mit dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung durch das MoMiG wurde die verpflichtende Angabe einer inländischen Geschäftsadresse aus Gründen des Gläubigerschutzes eingefügt. Grund dafür waren die nach alter Rechtslage bestehenden Zustellungsprobleme zulasten der Gläubiger einer GmbH, weshalb nun für diese eine in einem öffentlichen Register einsehbare Anschrift fixiert werden sollte (siehe Begr. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 35). Diese inländische Geschäftsadresse ist frei wählbar. Sie muss nicht zwingend mit dem Satzungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft übereinstimmen. Die Geschäftsadresse muss jedoch im deutschen Inland liegen (d.h. europäisches Ausland oder Drittstaaten sind nicht möglich) und zuverlässig wirksame förmliche Zustellungen an die Gesellschaft erlauben. Dies setze laut KG Berlin voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen, an die Gesellschaft auch tatsächlich möglich sind, etwa, weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet. Liegen sämtliche Orte – unbeschadet von § 4a GmbHG – nicht im Inland, so ist angesichts des Zwecks des Erfordernisses in § 8 Abs. 4 GmbHG eine sonstige Anschrift zu bestimmen, an der die Gesellschaft tatsächlich erreicht werden kann. Dies kann z.B. auch die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten sein (Rechtsanwalt, Steuerberater oder auch Notar). Ein entsprechender „c/o“-Zusatz ist möglich, soweit dadurch nicht eine Verschleierung der Zustellungsmöglichkeit erfolgen oder diese nur vorgetäuscht werden soll.

Bezogen auf die Beratungspraxis ist die Entscheidung des KG Berlin und die entsprechende registerrechtliche Praxis beispielsweise bei der Gründung einer GmbH oder einer UG als SPV relevant, die nur ausländische Gründungsgesellschafter haben soll. Hier ist bei der Gründung darauf zu achten, dass bei Anmeldung der Gründung eine zustellfähige, inländische Geschäftsadresse angegeben wird, hilfsweise unter Erteilung einer entsprechenden Zustellungsvollmacht für die Berater. Bei Änderung der inländischen Geschäftsanschrift besteht nach § 31 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG die Pflicht, diese anzumelden,. Zur Erfüllung dieser Anmeldepflicht können die Geschäftsführer auch durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 HGB i.V.m. §§ 388 ff. FamFG angehalten werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 11 W 4/11).

Weiterhin hat das KG Berlin entschieden, dass auch die fehlende Einzahlung des Kostenvorschusses ein Eintragungshindernis darstellt und zur Zurückweisung des Eintragungsantrags führt. Auch hier ist in der Beratungspraxis sicherzustellen, dass eine zustellfähige inländische Geschäftsadresse existiert, an die die Vorschussanforderung zugestellt wird und dass der Vorschuss auf Anforderung eingezahlt wird. Dies ist (auch) aus Haftungsgesichtspunkten relevant, da bis zur konstitutiven Eintragung der GmbH bzw. der UG die jeweilige Gesellschaft und mithin deren Haftungsbegrenzung nicht existiert, § 11 GmbHG. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften ebenso unbeschränkt persönlich nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wie die Geschäftsführer aufgrund ihrer Handelndenhaftung. Daher ist auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Minimierung von Haftungsrisiken eine geeignete inländische Geschäftsadresse für den Gründungsvorgang erforderlich.

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