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Newsflash: Neues Gesetz zur Abmilderung von Insolvenzen in Deutschland
Nov 08, 2022Summary
Zu Beginn der COVID-19-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen in Deutschland durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ausgesetzt worden. Flankiert mit finanziellen Unterstützungsmaßnahmen wollte der Staat damit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie entgegengetreten und Unternehmen das Überleben ermöglichen.
Heute, gut zwei Jahre später, stehen viele Unternehmen vor andauernden oder gar schwierigeren Herausforderungen. In vielen Branchen hat sich der unternehmerische Prognosehorizont unter anderem aufgrund des sich schnell entwickelnden Weltgeschehens deutlich verkürzt.
Der deutsche Gesetzgeber reagiert nun auf die angespannte Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten und die anhaltenden Auswirkungen der Pandemie sowie die Folgen, die sich daraus für die Unternehmen z.B. im Hinblick auf Planungsunsicherheiten ergeben. Er nimmt durch das „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ (SanInsKG) vorübergehend Veränderungen im Insolvenzrecht vor.
Das SanInsKG, das heute, am 8. November 2022, verkündet wurde und morgen in Kraft tritt, wird befristet bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
Die wichtigsten insolvenzrechtlichen Änderungen sind:
- Im Rahmen des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs wird der Zeitraum für die unternehmerische Fortführungsprognose von 12 Monaten auf 4 Monate verkürzt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
- Die Höchstfrist für die Stellung des Insolvenzantrags bei Überschuldung wird von 6 auf 8 Wochen verlängert (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO).
- Ein Unternehmen, das sich im Rahmen einer sog. Eigenverwaltung sanieren möchte, muss nunmehr nur noch einen Finanzplan für 4 Monate vorlegen (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO). Bislang waren es 6 Monate.
- Parallel dazu wird auch der Zeitraum für die Restrukturierungsplanung im Rahmen einer außerinsolvenzlichen Sanierung nach dem StaRUG von 6 auf 4 Monate verkürzt (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StarRUG).
Aber Achtung: Anders als im Jahr 2020 ist die Insolvenzantragspflicht dieses Mal nicht ausgesetzt, sondern es werden lediglich Planungszeiträume und Fristen modifiziert. Geschäftsführung und Management müssen also weiterhin insbesondere die Zahlungsfähigkeit ihres Unternehmens fortlaufend überprüfen und sollten dies auch in einer belastbaren Liquiditätsplanung sorgfältig dokumentieren.
Über weitere relevante Gesetzesänderungen werden wir zeitnah berichten. Selbstverständlich steht Ihnen unser Restructuring & Insolvency Team gerne beratend zur Seite.
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